Häufig gestellte Fragen
Antigen-Schnelltest (Bürgertest)
Für folgende asymptomatische Personen bleiben die Schnelltests weiterhin kostenlos (Selbstauskunftsformular muss vor Ort ausgefüllt werden):
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen (Selbstauskunft ist ausreichend):
• Krankenhäuser
• Rehabilitationseinrichtungen
• stationäre Pflegeeinrichtungen
• Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
• Einrichtungen für ambulante Operationen
• Dialysezentren
• ambulante Pflege
• ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
Bei einem positiven Selbsttest sind sie verpflichtet eine Kontrolltestung durch eine offizielle Teststelle oder einen Arzt durchführen zu lassen. Die Kontrolltestung ist nur als PCR-Testung (OEGD) kostenlos. Ein Antigen-Schnelltest ist hier nur als Selbstzahler Test verfügbar. Bitte halten Sie bis sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Kontrolltestung an die aktuellen Quarantänevorschriften. Bei Vorliegen eines positiven Selbsttests können Sie in ausgewählten Coronapoint Testzentren einen kostenlosen PCR-Test (OEGD) durchführen lassen. Das Ergebnis erhalten Sie bei Einhaltung der Abstrichzeiten bereits am Tag des Abstrichs.*
*Bitte die spätesten Abstrichzeiten Ihres lokalen Testzentrums im Buchungsformular oder auf der Same-Day-PCR-Test Seite beachten. Ergebnis in >99% aller Fälle am selben Tag um voraussichtlich 20 oder 24 Uhr (in den restlichen Fällen innerhalb von 120 Stunden).
Wenn Sie einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben, müssen Sie dies durch eine entsprechende Selbstauskunft bestätigen. Diese wird vor Ort im Testzentrum erstellt und kann direkt von Ihnen unterschrieben werden. Bitte bringen Sie keine eigene Selbstauskunft zu Ihrem Test mit. Denken Sie bitte an Ihr Lichtbildausweis.
Wenn Sie gemäß der aktuellen Testverordnung einen Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben, können Sie sich weiterhin mehrmals pro Woche - d.h. so oft, wie benötigt - kostenlos testen lassen.
Beim Besuch nachfolgend gelisteter Einrichtungen ist die unterschriebene Selbstauskunft ausreichend. Eine zusätzliche schriftliche Bestätigung der Einrichtung ist nicht erforderlich.
• Krankenhäuser
• Rehabilitationseinrichtungen
• stationäre Pflegeeinrichtungen
• Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
• Einrichtungen für ambulante Operationen
• Dialysezentren
• ambulante Pflege
• ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
• Obdachlosenunterkünften,
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern
• vollziehbar Ausreisepflichtigen
• Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Sie erhalten nach Ihrem Abstrich eine Karte mit Ihrem individuellen QR-Code und einem Passwort. Antigen Tests sind nach 15 Minuten auswertbar. Sie können in der Regel 20-30 Minuten nach Ihrem Antigen-Schnelltest den QR-Code scannen, um Ihr Testergebnis zu erfahren - bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es je nach Personenaufkommen im Testzentrum zu Verspätungen kommen kann. Geben Sie zur Öffnung der PDF mit dem Befund Ihr Passwort ein. Sie erhalten das Antigen-Schnelltest Ergebnis auch via E-Mail. Der Befund wird Ihnen mit Angabe Ihrer personenbezogenen Daten sowie der Testabstrich-Uhrzeit auf Deutsch und Englisch mitgeteilt. Das Testergebnis lässt sich auch in die Corona-Warn-App übertragen.
In unseren Testzentren nutzen wir ausschließlich hochspezifische Antigen-Schnelltests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests (Common RAT List) verzeichnet sind.
Der Schnelltestabstrich wird entsprechend der Hersteller Gebrauchsanleitung aus dem vorderen Nasenbereich (ca. 2,5 cm) entnommen.
Ein negativer Corona Schnelltest ist immer eine Momentaufnahme. Sie können sich unmittelbar nach dem Test mit COVID-19 infizieren. Bei einem negativen Corona-Schnelltest Ergebnis halten Sie sich bitte weiterhin an alle Hygiene- und Abstandsregeln und tragen Sie einen Mund-Nasenschutz im öffentlichen Raum. Minimieren Sie ihre Kontakte entsprechend der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen.
In seltenen Fällen kann der Corona-Schnelltest nicht ausgewertet werden. In diesem Fall werden Sie auch per E-Mail informiert. Sie haben dann die Möglichkeit kostenlos einen neuen Corona Antigen Schnelltest in unserem Corona Testzentrum vorzunehmen.
PCR-Test
Grundsätzlich gilt, dass auch Personen mit Symptomen einen kostenlosen
PCR-Test erhalten, wenn ein Anspruch darauf besteht.
I. Ein Anspruch besteht:
Personen mit einem
• positiven Schnelltest (Testnachweis) od.
• positiven Selbsttest (Selbsttest vorzeigen) od.
• positiven Poolingtest (Nachweis)
Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Person den Schnelltest selbst ohne Aufsicht
durchgeführt hat.
II. Ein Anspruch steht im Ermessen:
2. Freitestung: Nachweislich in den letzten 14 Tagen infizierte Personen können einen
Anspruch auf kostenlose PCR-Testung haben
3. Kontaktperson: Personen, die von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Person, vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder von
Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z. B. Schulen,
Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen, komplette Liste
siehe unten) als Kontaktperson identifiziert wurden
4. Rückkehrer aus Virusvariantengebieten (im Sinne von § 2 Nummer 3a der
Coronavirus-Einreiseverordnung). Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die
BRD. Die Feststellung muss durch den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgen
5. Bei Ausbruchsgeschehen (es wurde in den letzten 14 Tagen eine infizierte Person
außerhalb der regulären Versorgung festgestellt) in den Einrichtungen und Unternehmen
nach § 3 Abs. 2
Coronavirus-Einreiseverordnung) können die nachstehenden Personen einen Anspruch
haben:
• Die in den Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 behandelt, betreut, gepflegt werden oder
waren oder untergebracht waren oder sind
• Die in den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 tätig sind oder waren oder
• sonst anwesend sind oder waren.
6. Zur Verhinderung und Verhütung können die nachstehenden asymptomatischen
Personen auf Verlangen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Einrichtungen
und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 TestVO (s.u. ) einen Anspruch auf PCR Testung
haben:
• Die in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TestVO behandelt, betreut, gepflegt werden
oder untergebracht sind.
• Die in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TestVO behandelt, betreut, gepflegt oder
untergebracht werden sollen (mit Ausnahme der Einrichtungen und Dienste der
Eingliederungshilfe)
• Personen, die eine unter der Auflistung V. kritische Einrichtungen behandelte,
betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen
III. Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 TestVO:
• Krankenhäuser
• Einrichtungen für ambulantes Operieren
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
• Dialyseeinrichtungen
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen
• Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
• Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt
werden
• Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
• Vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (z.B
Pflegeheime) und ambulante Pflegedienste mit ähnlichen Leistungen
• Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
• Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
• Heime und Ferienlager
• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• Sonstige Massenunterkünfte
• Justizvollzugsanstalten
• Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeit
am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden (z.B Fixerstuben)
• Stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
• Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
IV. Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 TestVO:
• Krankenhäuser
• Einrichtungen für ambulantes Operieren
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
• Dialyseeinrichtungen
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (z.B
Pflegeheime) und ambulante Pflegedienste mit ähnlichen Leistungen
• Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
• Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
• Heime und Ferienlager
• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• Sonstige Massenunterkünfte
• Justizvollzugsanstalten
• Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeit
am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden (z.B Fixerstuben)
• Stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
• Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
V. Kritische Einrichtungen
• Krankenhäuser
• Einrichtungen für ambulantes Operieren
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
• Dialyseeinrichtungen
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer,
behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen (z.B
Pflegeheime) und ambulante Pflegedienste mit ähnlichen Leistungen
• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Der Same-Day PCR-Test kostet ab 29,99 €. Der Preis ist standortabhängig. Die aktuellen Preise finden Sie auf der Seite des jeweiligen Testzentrums. In dem Preis sind die Laborgebühren bereits enthalten.
Wir als privater Anbieter führen keine kostenpflichtigen PCR-Tests nach Überweisung, zur Quarantänebefreiung oder nach einem Kontakt mit einer positiv getesteten Person durch. Das Gesundheitsamt bzw. die Krankenkassen erstatten keine Kosten für die PCR-Tests, die in einer unserer Teststationen gegen Gebühr durchgeführt wurden (keine rückwirkenden Gebührenerstattungen). Bitte wenden Sie sich in den genannten Fällen an eine städtische Teststelle.
Die PCR-Tests nach einem positiven Schnelltest erhalten Sie in unseren Coronapoint Testzentren kostenlos. Bitte bringen Sie unbedingt das Nachweiszertifikat über Ihren positiven Schnelltest ausgedruckt oder digital mit. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall keine rückwirkende Gebührenerstattung möglich ist.
Der PCR-Test stellt nicht nur fest, ob man positiv oder negativ ist, sondern auch wie ansteckend man ist (zum Zeitpunkt der PCR-Abstrichentnahme). Grundsätzlich gilt: Je höher der Ct-Wert desto niedriger ist die Infektiosität. Bei den PCR-Tests in den Coronapoint Testzentren wird im Testzertifikat von positiven Tests immer der Ct-Wert angegeben.
!! Bitte beachten Sie, dass es sich bei einem PCR-NAT-Test nicht um einen - zumeist bei Reisen geforderten - RT-PCR-Test handelt. Bei PCR-NAT-Tests wird zudem der Ct-Wert im Testergebnis nicht angegeben.!!
Ja, bei dem PCR-Test handelt es sich um einen RT-PCR-Test (Real Time = Echtzeit). Auch auf dem Testergebnis ist vermerkt, dass ein RT-PCR-Test durchgeführt worden ist.
Das Ergebnis sowohl von kostenpflichtigen als auch kostenlosen Same-Day PCR-Tests liegt in >99% aller Fälle am selben Tag um voraussichtlich 20 oder 24 Uhr (abhängig von Abhol- und Ergebniszeiten) via E-Mail vor (in den restlichen Fällen innerhalb von 120 Stunden).
Bitte beachten Sie hierfür unbedingt die spätesten Abstrichzeiten im Buchungsformular und auf der PCR-Test Webseite. Ist die letzte Abholung bereits erfolgt, erhalten Sie Ihr Ergebnis voraussichtlich am nächsten Öffnungstag nach der ersten Abholung der jeweiligen Station. Die genannten Abstrichzeiten und Ergebniszeiten beziehen sich sowohl auf kostenpflichtige als auch auf kostenlose PCR-Tests.
Alle Befundsmitteilungen erfolgen im PDF-Format auf Deutsch und Englisch und können ausgedruckt werden. Das Testergebnis enthält neben dem Befund auch die Angabe des Testzeitpunkts sowie den Vermerk, dass es sich um einen RT-PCR-Test (Real Time PCR-Test) handelte. Das Testzertifikat lässt sich auf Wunsch in der Corona-Warn-App anzeigen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen bezüglich Ihres PCR-Testergebnisses immer an das zuständige Labor - Coronapoint kann den Erhalt des PCR-Test Ergebnisses nicht beschleunigen.
Das Zertifikat wird auf Deutsch und Englisch ausgestellt und enthält folgende Angaben:
- Name, Vorname der Testperson
- Geburtsdatum
- Ausweisnummer (notwendig für Flugreisen)
- Testergebnis und Testmethode
- Angabe, dass es sich um einen RT-PCR Test handelt (Real Time)
- Testdatum und Testuhrzeit
- Name, Adresse, Teststellennummer des Testzentrums
- Daten des Labors
Der Abstrich wird im vorderen Nasenbereich sowie im Rachen durchgeführt. Hier befinden sich bei einer potentiellen Infektion die meisten Viren.
1. Begeben Sie sich in Isolation
Falls Ihr PCR-Test positiv ist, müssen Sie sich sofort in häusliche Isolation begeben (grundsätzlich für 10 Tage). Sie dürfen in dieser Zeit keinen Besuch empfangen. Vermeiden Sie direkten Kontakt zu weiteren Personen in Ihrem Haushalt. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie direkten Kontakt zu anderen Personen im Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Kontaktieren Sie telefonisch Ihren Arzt oder den hausärztlichen Notdienst, wenn Sie Symptome bekommen oder diese sich verschlimmern.
Ihre Isolation richtet sich nach den aktuellen Bestimmungen des RKI/ Bundes.Das Gesundheitsamt wird gemäß des Infektionsschutzgesetzes von uns über den positiven Schnelltest oder PCR-Test benachrichtigt.
2. Informieren Sie Ihre Haushaltsangehörigen und engen Kontakte aus den Vortagen
Sie müssen Ihre Haushaltsangehörigen sowie Ihre engen Kontakten, mit denen Sie sich in den unmittelbaren Tagen vor oder in der Zeit der Durchführung des Tests getroffen haben, über Ihr positives Testergebnis informieren. Ihre Haushaltsangehörigen haben Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Ob und wie lange Ihre engen Kontakte in Quarantäne müssen ist abhängig von den aktuellen Vorgaben des RKI/ Bundes.
3. Kostenlose Freitestung
Ab dem 5 Tag nach Ihrem positiven Testergebnis können Sie sich mit einem zertifizierten kostenlosen Bürgertest oder PCR-Test freitesten lassen, wenn das Ergebnis negativ ist. Sie können sich zudem auch bei einem positiven PCR-Test mit einem Ct-Wert über 30 freitesten. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen zusätzlich 48 Stunden symptomfrei sein.
Bitte beachten Sie, dass die hier genannten Angaben je nach Test- und Quarantäne Verordnung der verschiedenen Bundesländer abweichen können. Es gelten stets die aktuellen Vorgaben des RKI/ Bundes.
Allgemein
In unseren Testzentren dürfen wir sowohl Schnelltests als auch PCR-Tests gemäß der Corona-Teststrukturverordnung nur bei Personen durchführen, die keine Symptome aufweisen. Bitte bleiben Sie bei Symptomen zu Hause und wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt, er wird Sie über den weiteren Ablauf informieren. Alternativ können Sie den Patientenservice unter 116 117 kontaktieren.
Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis, Ihre Krankenversichertenkarte sowie, falls Sie einen Termin gebucht haben, Ihre Buchungsbestätigung (ausgedruckt oder digital) mit.
Für den kostenlosen Bürgertest bzw. den 3 Euro Bürgertest benötigen Sie jeweils den entsprechenden Nachweis, wie z.B. Mutterpass oder ärztliches Attest. Die Selbstauskunft wird von uns vor Ort erstellt. Sie brauchen keine eigene Auskunft mitzubringen.
Für den kostenlosen PCR-Test benötigen Sie einen Nachweis Ihres positiven Schnelltests. Bitte beachten Sie, dass wir in den einzelnen Teststationen keine kostenlosen PCR-Tests anbieten können. Die entsprechenden Hinweise finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Stationen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für den Test zusätzlich eine schriftliche Einwilligung von Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten, falls diese nicht anwesend sein können (eine Vorlage finden Sie hier). Bei unter 14 Jährigen muss ein Erziehungsberechtigter / Sorgeberechtigter anwesend sein.
Bitte beachten Sie außerdem, dass der Zutritt zu unseren Testzentren nur mit einer FFP2-Maske gestattet ist.
Sowohl PCR- als auch Schnelltestergebnisse können in der Corona-Warn-App abgerufen werden. Geben Sie dafür bei der Terminbuchung oder der Registrierung vor Ort an, dass Sie eine Übermittlung Ihres Testergebnisses an die App wünschen. Wählen Sie dabei zwischen personalisierter (namentlicher Testnachweis) und pseudonymisierter (nicht-namentliche Anzeige) Übermittlung. Sie finden dann auf Ihrem Befund das Corona-Warn-App-Logo sowie einen QR-Code. Klicken Sie auf das Logo oder scannen Sie den QR-Code mit Ihrer Corona-App, um das Ergebnis zu übertragen. Bei personalisierter Übermittlung steht Ihnen auch das digitale COVID-Zertifikat der EU (EU-Reisezertifikat) zur Verfügung.
Sowohl für Ihren PCR-Test als auch für Ihren Schnelltest können Sie das digitale COVID-Zertifikat der EU (EU Digital COVID Certificate, DCC) anfordern. Das EU-Zertifikat erhalten Sie über die Corona-Warn-App. Wählen Sie bei der Terminbuchung bzw. bei der Registrierung vor Ort die personalisierte Übermittlung Ihres Testergebnisses an die Corona-Warn-App. Sie finden dann auf Ihrem Testbefund das Corona-Warn-App-Logo sowie einen QR-Code. Scannen Sie diesen Code mit Ihrer Corona-App oder klicken Sie auf das Logo, um das digitale EU-Zertifikat zu generieren. Dabei erhalten Sie einen neuen QR-Code, welchen Sie bei Bedarf als Nachweis über ein negatives Testergebnis vorzeigen können. Das Zertifikat können Sie im Anschluss auch in die CovPass-App übertragen. Nutzen Sie dafür den QR-Code, den Sie über die Corona-Warn-App erhalten haben.
Wir testen in allen Coronapoint Corona Testzentren auch Minderjährige sowie gesetzlich betreute Personen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden in Anwesenheit oder mit schriftlicher Einwilligung von Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten getestet. Bei Kindern unter 14 Jahren muss zudem ein Erziehungsberechtigter/Sorgeberechtigter anwesend sein. Auch Kinder und Jugendliche können von dem kostenlosen Bürgertest Gebrauch machen. Auch bei gesetzlich Betreuten ist die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Betreuers notwendig. Die unterschriebene Einwilligungserklärung erhalten Sie via Mail mit Ihrer Buchungsbestätigung. Sie können sie zudem hier herunterladen: DOWNLOAD
Sie können zu Ihrem Corona Test den abgelaufenen Personalausweis oder den Reisepass mitbringen. Wir benötigen ein amtlich ausgestelltes Dokument, auf welchem Ihre Adresse angegeben ist. Auch eine Aufenthaltsbescheinigung/ Meldebescheinigung können Sie mitbringen.
Die meisten Länder verlangen für eine Einreise einen negativen Corona PCR Test (Bescheinigung). Das Ergebnis darf in der Regel nicht älter als 48 Stunden sein (in einigen Ländern 72 Stunden). Reisende müssen sich vor Antritt der Reise sehr genau erkundigen, welche Vorgaben bzgl. des Corona Testnachweises im Zielland bestehen. So verlangen manche Länder, dass auf dem Testnachweis die Passnummer und die genaue Uhrzeit des Tests zu sehen ist. Das Centrum für Reisemedizin (CRM) bietet online eine Übersicht mit den Corona Einreisebestimmungen aller Länder an. Auch das Auswärtige Amt bietet nützliche Reise- und Sicherheitshinweise. Diese Regeln können sich stets kurzfristig ändern.
Sie können Ihren Test online nach der Terminbuchung via Paypal, Sofortüberweisung oder Kreditkarte bezahlen. Eine Zahlung vor Ort ist ebenfalls möglich. Bitte beachten Sie, dass die Barzahlung nur an ausgewählten Standorten möglich ist. Einen Hinweis, ob die jeweilige Station die Barzahlungen annimmt, finden Sie im Buchungsformular.
Terminbuchung
Terminbuchungen gehen ausschließlich über unsere Webseite www.coronapoint.de. Eine telefonische Terminbuchung oder ein Termin via E-Mail Anfrage ist nicht möglich. Um den Ablauf im Testzentrum für alle Beteiligten zu beschleunigen, bitten wir Sie bei einem Corona Test ohne Termin sich während der Wartezeit hier zu registrieren: www.coronapoint.de/registrierung.
Schreiben Sie bitte eine E-Mail an service@coronapoint.de und geben Sie an, was korrigiert werden muss. Bitte geben Sie auch an, für welches Testzentrum Sie einen Termin gebucht haben. Sie können alternativ vor Ort den Mitarbeitern Bescheid geben, dass z.B. Ihre E-Mail Adresse oder Ihre Ausweisnummer korrigiert werden muss.
Sie können bei Corona Point auch für mehrere Personen Corona Tests buchen, die einzelnen Terminbuchungen müssen hintereinander erfolgen. Wenn Sie einen Termin für ein Kind buchen möchten, dann müssen Sie keine Ausweisnummer angeben. Sie können das Feld freilassen oder hier einfach "keine" eingeben.
Falls Sie Ihren Termin absagen möchten, dann nutzen Sie dafür den Link in der Buchungsbestätigung oder schreiben Sie eine E-Mail an service@coronapoint.de. Falls Sie Ihren Termin verschieben möchten, dann vereinbaren Sie einen neuen Termin und stornieren Sie den alten. Wir können die Termine leider nicht umbuchen. Sie können auch einfach zu einem anderen Zeitpunkt zum Test kommen. Bitte bringen Sie in dem Fall trotzdem Ihre Buchungsbestätigung mit. So haben wir dann schon alle Daten von Ihnen erfasst.
Corona Schnelltests nach Impfung
Der Impfstoff gegen das COVID-19 kann keinen positiven Coronatest hervorrufen. Wenn der Test positiv ist, dann erfolgte die Infektion kurz vor der Impfung oder kurz nach der Impfung (Wirkung der Impfung tritt erst ca. 14 Tage nach der ersten Impfung ein). Die COVID-19 Impfung kann zudem keinen 100-prozentigen Schutz garantieren - es ist also möglich, dass sich eine Person trotz Impfung anstecken kann. In der Regel verläuft die Erkrankung dann mit milderen Krankheitszeichen oder asymptomatisch. Ihr Schnelltest kann in seltenen Fällen auch falsch positiv sein.
Datenschutz
Wir verarbeiten folgende Daten unserer Kunden: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausweisnummer (optional), Handynummer, E-Mail-Adresse und Testergebnis. Die Daten werden von dem Kunden bei der Online-Terminbuchung oder bei der Anmeldung vor Ort angegeben.
Wir erheben, speichern und verarbeiten Ihre Daten für die Übersendung der Buchungsbestätigung und des Testergebnisses, für die Erstellung eines vollständigen und validen Testzertifikates, für die Benachrichtigung von Coronapoint Neuigkeiten (optional), zur Mitteilung an das Gesundheitsamt (nur bei positiven Schnelltests, gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes) sowie für Leistungsabrechnungen und Prüfung durch die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung).
Wir sind nach den Vorgaben des KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) verpflichtet, Kundendaten, die zur Nachvollziehung von Abrechnungen dienen, bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern und aufzubewahren (Quelle: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 in der geänderten Fassung vom 15. Januar 2021 (Vorgaben KBV-LE)) .
Zu den Daten, die für eventuelle Prüfungen gespeichert werden müssen, zählen in NRW mindestens der Name, die Adresse und das Geburtsdatum (Quelle: Corona Teststrukturverordnung §5, Abs. 5). Daten, die hierzu nicht zählen, wie die E-Mail-Adresse, die Handynummer sowie die Ausweisnummer, können Sie löschen lassen, wenn Sie nicht beabsichtigen, unser Corona Testservice weiter zu nutzen. Die Buchungsbestätigung (PDF) wird von uns nach Versand gelöscht. Das Testergebnis wird 48 Stunden nach Versand gelöscht.
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipisicing elit, sed do eiusmod tempor incididunt ut labore et dolore magna aliqua. Ut enim ad minim veniam, quis nostrud exercitation ullamco laboris nisi ut aliquip ex ea commodo consequat. Duis aute irure dolor in reprehenderit in voluptate velit esse cillum dolore eu fugiat nulla pariatur.
Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung von Daten besteht, wenn bspw. Sie einen Termin gebucht aber letztendlich keinen kostenlosen Bürgertest genutzt haben. Sobald Sie einen kostenlosen Bürgertest bei uns in Anspruch genommen haben, müssen wir die für die KBV (Überprüfung der Abrechnung) sowie die für das Gesundheitsamt (Benachrichtigung bei positivem Test gemäß Infektionsschutzgesetz) notwendigen Daten verarbeiten.
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipisicing elit, sed do eiusmod tempor incididunt ut labore et dolore magna aliqua. Ut enim ad minim veniam, quis nostrud exercitation ullamco laboris nisi ut aliquip ex ea commodo consequat. Duis aute irure dolor in reprehenderit in voluptate velit esse cillum dolore eu fugiat nulla pariatur.
Sie können uns gegenüber jederzeit Ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO wahrnehmen. Bitte senden Sie Ihre Auskunftsanfrage an service@coronapoint.de.
Weitere Datenschutzhinweise finden Sie hier.